§ 173a KO, § 175 Abs 4 KO
Die Rekursfrist (hier: gegen den Beschluss auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens) beginnt auch bei öffentlichen Bekanntmachungen durch Aufnahme in die Insolvenzdatei mit dem dort genannten Zeitpunkt (nämlich am Tag danach) und nicht mit der individuellen Zustellung zu laufen (Verweis auf OGH 8 Ob 168/00i ; OGH 8 Ob 214/00d ).