Der Autor befasst sich mit dem Verhältnis zwischen Rückerstattungsanspruch der unterlegenen Partei gem Art XII Z 3 EGUStG im Ausmaß der Umsatzsteuer in den Anwaltskosten der obsiegenden Partei, dem Vorsteuerabzugsanspruch der obsiegenden Partei und dem anwaltlichen Kostenpfandrecht gem § 19a RAO. Er kommt zum Schluss, dass das Pfandrecht gem § 19a RAO an der Umsatzsteuer seines Honorars nur bei Konkurs des eigenen Mandaten bestehe. In Hinblick auf die Vorsteuererstattung für Sachverständigenkosten kritisiert er die Gerichtspraxis, die im Kostenzuspruch keine Umsatzsteuer auf den Sachverständigen ausweist.