Der Autor kritisiert, dass der OGH bezüglich der Publizitätserfordernisse einer Sicherungszession offener Buchforderungen verlange, dass anhand des Buchvermerks erkennbar sein müsse, wann und an wen die Zession erfolgte sei. Sehe man den Zweck des § 452 ABGB darin, potenziellen Gläubigern die Verringerung des Haftungsfonds erkennbar zu machen, sei für Dritte nur entscheidend, dass und welche Forderungen abgetreten wurden, nicht jedoch wann und an wen.