Der Autor begrüßt die durch einen verstärkten Senat des VwGH (s ZIK 2001/57, 31) erfolgte Abkehr von der bisherige Jud zur Haftung von Geschäftsführern einer insolventen GmbH für uneinbringliche Sozialversicherungsbeiträge. Eine Haftung kommt danach nur bei Nichtabfuhr einbehaltener Dienstnehmeranteile bzw bei der Verletzung von Meldepflichten in Frage. Die Verletzung anderer Gläubigerschutzvorschriften ist auch von der Gebietskrankenkasse im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Der Autor empfiehlt folglich eine ausdrückliche Widmung von Teilzahlungen an die Gebietskrankenkasse auf den einbehaltenen Dienstnehmeranteil.