Der Autor untersucht, welchen Geschädigten Ersatzansprüche gegen den Bankprüfer zustehen können. Als Grundlagen für Haftungsansprüche Dritter komme insb eine Haftung aus einem konkludent mit dem Abschlussprüfer abgeschlossenen Auskunftsvertrag, aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder aus der Verletzung anderer objektiv-rechtlicher Sorgfaltspflichten durch den Abschlussprüfer in Frage. Die in § 275 Abs 2 HGB normierte Haftungsbegrenzung sei auch auf das Verhältnis des Bankprüfers zum Dritten anzuwenden.