vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Direktübersendung von Gleichschriften im Konkursverfahren

ZIK aktuellAndreas KonecnyZIK 2000/245ZIK 2000, 197 Heft 6 v. 22.12.2000

Nach dem neuen § 112 ZPO sind bei rechtsanwaltlicher Vertretung beider Prozessparteien die für den Gegner bestimmten Gleichschriften eingebrachter Schriftsätze direkt vom einen Rechtsanwalt an den anderen zu übersenden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch im Konkursverfahren. Hier werden der Anwendungsbereich der Direktübersendung und die praktische Durchführung dargestellt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!