§ 1 KO, § 3 Abs 1 KO, § 12 KO
In einem reinen Exekutionsverfahren gegen den Gemeinschuldner - wie im Falle des Zugriffs auf Massebestandteile durch einen Absonderungsgläubiger - ist der Masseverwalter gesetzlicher Vertreter des verpflichteten Gemeinschuldners, somit nicht selbst Verfahrenspartei (Verweis auf SZ 70/79 und OGH ZIK 1997, 139).