Im Erlass des BMJ 13.016/29-I.5/2000 wird ua darauf hingewiesen, dass Beschlüsse auf Konkursabweisung mangels Kostendeckung bereits vor Eintritt der Rechtskraft öffentlich bekannt zu machen sind; bzw dass vor jeder Entscheidung über einen Konkursantrag der präzise Firmenwortlaut eines Gemeinschuldners durch Einsicht in das Firmenbuch zu ermitteln ist, damit in die Insolvenzdatei keine unrichtigen Firmen aufgenommen werden, wie das bisweilen geschehen ist.