Der Autor vertritt die Ansicht, dass ein Abschlussprüfer in einer Krisensituation für einen unter Going-concern-Prämisse aufgestellten Jahresabschluss grundsätzlich keinen Bestätigungsvermerk mehr erteilen dürfe, ohne sich zumindest von der Möglichkeit einer nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen plausiblen positiven Fortbestehensprognose überzeugt zu haben; bei insolvenzrechtlich relevanter Überschuldung wäre die Going-concern-Prämisse aufzugeben.