In seiner Glosse zu einer Entscheidung betreffend die Anfechtung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots gem § 2 AnfO (s ZIK 1999, 211) stimmt der Autor dem OGH im Ergebnis zu, kritisiert aber dessen Satz, wonach “im Zweifel für die Anfechtung zu entscheiden sei", und weist darauf hin, dass hier keine objektive Vorhersehbarkeit der Nachteiligkeit der angefochtenen Rechtshandlung erforderlich sei.