Unter Heranziehung zahlreicher Entscheidungen untersucht der Autor das Verhältnis von formeller Garantiestrenge zu den üblichen Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB. Er gelangt zum Ergebnis, dass bei der objektiven Vertragsauslegung, die mangels einer primär maßgeblichen Parteienabsicht vorzunehmen sei, der formellen Garantiestrenge ein wenig von ihrem Stellenwert zu nehmen sei.