Sozialversicherungsträger haben im Privatkonkurs häufig sowohl Gläubiger- als auch Schuldnerstellung, insb wenn Beitragsrückständen Schuldneransprüche auf (Pensions-)Leistungen gegenüberstehen. Es stellt sich dann die Frage, ob die Aufrechnungsbeschränkung des § 12a Abs 2 KO auch die in den Sozialversicherungsgesetzen umfangreich vorgesehenen Aufrechnungsmöglichkeiten der Sozialversicherungsträger erfasst. Der folgende Beitrag untersucht das am Beispiel des § 67 BSVG.