Bislang wurde das Thema “Umsatzsteuer und Sondermassekosten" vorwiegend dahingehend untersucht, inwieweit die im Rahmen der Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse anfallende Umsatzsteuer als Sondermassekosten zu qualifizieren und somit vorweg aus dem Erlös der Sondermasse zu befriedigen ist1). Nachfolgend soll nunmehr ein weiterer Aspekt dieser Thematik beleuchtet werden. Zu analysieren ist dabei, wie die Umsatzsteuer zu behandeln ist, die in den als Sondermassekosten geltend zu machenden Kosten enthalten ist. Im Kern geht es um die Frage, ob Sondermassekosten brutto oder netto als Vorzugspost vom Verwertungserlös in Abzug zu bringen sind bzw ob die in den Sondermassekosten enthaltenen Vorsteuerbeträge bei gegebener Vorsteuerabzugsberechtigung den Befriedigungsfonds des Absonderungsgläubigers erhöhen.