§ 8 Abs 2 AnfO
Art 3 LGVÜ, Art 16 Z 1 lit a LGVÜ
§ 81 JN
Für eine auf die AnfO gestützte Klage zur Bekämpfung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots bezüglich einer Liegenschaft ist im Anwendungsbereich des LGVÜ nicht der Staat der gelegenen Sache, sondern der Wohnsitzstaat des Beklagten international zuständig.