In der Entscheidung vom 27.05.1998, 6 Ob 131/98b 1)), setzte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage auseinander, welche Bedeutung die Zurückziehung eines Konkursantrags durch den antragstellenden Gläubiger hat. Dabei neigte er der Auffassung zu, die Rücknahmeerklärung für beachtlich zu halten und somit von einer amtswegigen statt einer beantragten Eröffnungsprüfung auszugehen. Im folgenden Aufsatz wird vorerst dargelegt, daß die Zurückziehung des Konkursantrags unwirksam, dieser somit weiter zu behandeln ist; anschließend werden die verfahrensrechtlichen Konsequenzen aufgezeigt.