Der freihändigen Veräußerung von mit Absonderungsrechten belasteten Liegenschaften durch den Masseverwalter auch gegen den Widerstand der Absonderungsgläubiger kommt große praktische Bedeutung zu. Der Gesetzgeber des TRÄG 1982 hat hierfür mit § 120 Abs 2 KO die Rahmenbedingungen zur Verfügung gestellt, ohne freilich detaillierte Vorschriften über das „Verfahren gern § 120 KO" zu schaffen. Die aus der insofern unvollkommenen Regelung des § 120 Abs 2 KO von der Praxis entwickelten „Verfahrensvorschriften" und einige der in diesem Bereich offenen Fragen sind Gegenstand der nachstehenden Überlegungen.