Anfechtungsbedrohte Zahlungen werden mitunter vom Gläubiger zurückgewiesen. Bisweilen zahlt er die erhaltenen Beträge aus verschiedenen Gründen dem Schuldner jedoch nicht zurück, sondern verbucht diese auf einem Sonderkonto. Werden die Beträge später auf das Konto des Gläubigers umgebucht, stellt sich bei nachträglicher Konkurseröffnung die Frage nach der Anfechtbarkeit einer solchen Vorgangsweise. Der OGH hat die Maßgeblichkeit des Umbuchungszeitpunktes vertreten. Fraglich ist aber, ob nicht im Lichte der neueren Rsp zur Anfechtung von Aufrechnungen1)) eine andere Lösung zu befürworten ist.