Vor dem IRÄG 1997 war der Gläubiger, dessen Konkursforderung nicht in der allgemeinen Prüfungstagsatzung geprüft werden konnte, jedenfalls und verschuldensunabhängig für die Kosten der nachträglichen Prüfungstagsatzung ersatzpflichtig. Dieser Beitrag behandelt die durch § 107 Abs 2 KO idF IRÄG 1997 geänderte Rechtslage.
§ 107 Abs 2 KO idF IRÄG 1997