Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl I 114, soll die Möglichkeit zu rechtzeitigem Handeln geschaffen werden - rechtzeitiges Handeln zur Vermeidung einer Krise, zu deren Überwindung oder zur Bewältigung einer bereits eingetretenen Insolvenzsituation. Konkursverschleppungen sollen vermieden werden. Dies soll ua durch eine vom Verschulden unabhängige Verpflichtung der organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person zur Leistung eines Kostenvorschusses aus eigenem Vermögen erreicht werden. Hierüber bietet der Aufsatz einen Überblick.