§ 54 Abs 2 EO, § 55 Abs 2 EO
Ein italienischer Masseverwalter ist berechtigt, in Österreich Exekutionsanträge zu stellen. Er hat dabei jedoch die Konkurseröffnung und seine Bestellung zum Masseverwalter nachzuweisen. Liegen dem Exekutionsantrag entsprechende Urkunden nicht bei, ist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Gleiches gilt bei Unklarheiten in der Bezeichnung der betreibenden Partei und bei Fehlen eines Exekutionstitels.