§ 1 ff AnfO
Die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung ist vom Kläger zu beweisen. Hiefür reicht der Nachweis der Wahrscheinlichkeit, daß die Anfechtung geeignet ist, die (zumindest teilweise) Befriedigung herbeizuführen.
Die aufgrund erfolgreicher Anfechtung eines Mietvertrags ausgesprochene Pflicht des Bestandnehmers, “der klagenden Partei gegenüber" die Exekution in die Liegenschaft ohne Geltendmachung des Bestandrechts zu dulden, bewirkt, daß der Bestandnehmer in jedem vom Anfechtungskläger geführten Zwangsversteigerungsverfahren von der Einwendung seiner Bestandrechte abgeschnitten wird; dies unabhängig davon, ob der Kläger selbst oder ein Dritter den Zuschlag erhält.