§ 25 Abs 1 KO, § 46 Abs 1 Z 3 KO
Für die Qualifikation von Sonderzahlungen als Konkurs- oder Masseforderung gilt das Anwartschaftsprinzip, nicht das Stichtagsprinzip; für die Aufteilung ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung maßgeblich (Verweis auf ).