§ 19 KO, § 20 KO, § 27 ff KO
Eine gem §§ 19, 20 KO zulässige Aufrechnung kann bei Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes angefochten werden. Dabei ist für eine anfechtungsfeste Aufrechnungswirkung das Entstehen der Aufrechnungslage maßgebend; nach diesem Zeitpunkt sind die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis der Insolvenz, der Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht sowie die sonstigen Anfechtungsvoraussetzungen zu beurteilen.