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Aufrechnung und Anfechtung

Judikatur ZIKZIK 1997, 142 Heft 4 v. 25.8.1997

§ 19 KO, § 20 KO, § 27 ff KO

Eine gem §§ 19, 20 KO zulässige Aufrechnung kann bei Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes angefochten werden. Dabei ist für eine anfechtungsfeste Aufrechnungswirkung das Entstehen der Aufrechnungslage maßgebend; nach diesem Zeitpunkt sind die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis der Insolvenz, der Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht sowie die sonstigen Anfechtungsvoraussetzungen zu beurteilen.

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