Gem § 124 Abs 1 KO sind die Massegläubiger ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind. Reicht die Konkursmasse nicht zur vollständigen Befriedigung aller Masseforderungen aus, so sind diese gem § 47 Abs 2 KO nach der dort bestimmten Rangordnung (allenfalls nur verhältnismäßig) zu befriedigen. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Bestimmungen gehört seit jeher zu den strittigen Fragen des österreichischen Konkursrechts. Bemerkenswert ist, daß die Praxis vielfach von der vom OGH vertretenen Lösung abweicht. Mit dem nachstehenden Beitrag soll die schon aus diesem Grund wichtige Diskussion fortgesetzt werden.