Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann gem § 23 Abs 1 KO der Masseverwalter oder der Bestandgeber, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. Nicht erwähnt in dieser Bestimmung sind Kündigungstermine. Der Beitrag untersucht, ob für die Beendigung eines Bestandvertrages nach § 23 KO Kündigungstermine beachtlich sind.