vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kündigung nach § 23 KO: Einhaltung von Kündigungsterminen?

ZIK aktuellSusi RathauscherZIK 1997, 77 Heft 3 v. 25.6.1997

Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann gem § 23 Abs 1 KO der Masseverwalter oder der Bestandgeber, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. Nicht erwähnt in dieser Bestimmung sind Kündigungstermine. Der Beitrag untersucht, ob für die Beendigung eines Bestandvertrages nach § 23 KO Kündigungstermine beachtlich sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!