Die erfolgreiche Reorganisation von Unternehmen setzt die Finanzierung des laufenden Betriebes und der erforderlichen Reorganisationsmaßnahmen voraus. Finanzierer werden sich jedoch kaum zur Bereitstellung der Mittel bewegen lassen, wenn Kreditgewährung, Sicherheitenbestellungen und Rückzahlungen bei Mißlingen der Sanierung anfechtbar sind und die Kreditgeber damit das Sanierungsrisiko weitgehend allein zu tragen haben. Dann wäre das geplante Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) von Anfang an totes Recht. Deshalb sieht der URG-Entwurf notwendigerweise eine Einschränkung der Anfechtbarkeit vor. In den folgenden Zeilen wird ein kurzer kritischer Blick auf die einschlägigen Bestimmungen und die Erläuternden Bemerkungen geworfen.