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Zur geplanten Haftung der Organmitglieder gemäß § 24 Unternehmensreorganisationsgesetz*)*)Der vorliegende Beitrag beruht auf der Stellungnahme des Autors im Begutachtungsverfahren.

Heft 1Markus DellingerZIK 1997, 8 Heft 1 v. 25.2.1997

Wie der Tagespresse zu entnehmen war, soll das umstrittene Unternehmensreorganisationsgesetz ohne wesentliche Änderungen noch heuer in Kraft treten1)1)Vgl “Der Standard" Nr 2479 vom 4. Februar 1997, Seite 13: “Grünes Licht für Sanierungsrecht".. In Anbetracht dessen beschränkt sich der folgende Beitrag nicht auf letzte Kassandrarufe, sondern versucht eine erste konkrete Auseinandersetzung mit einem zentralen Element des zur Effektuierung des Reorganisationsverfahrens vorgesehenen Bonus/Malus-Systems, nämlich mit der Haftung der Organmitglieder gemäß § 24 URG.

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