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Erwerberhaftung bei Übertragung eines einzelnen Vermögensgegenstandes

Judikatur ZIKZIK 1997, 36 Heft 1 v. 25.2.1997

§ 1409 ABGB

Die Übertragung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, insb einer Liegenschaft, erfüllt den Haftungstatbestand des § 1409 ABGB grundsätzlich nicht, es sei denn, der veräußerte Gegenstand bildet den Hauptbestandteil des Vermögens des Überträgers, war also die Grundlage für dessen Personalkredit.

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