§ 1364 ABGB
§ 1364 Satz 2 ABGB regelt zwar nur den Fall, daß der Gläubiger bei Eintreibung der fälligen Schuld säumig ist, doch ist diese Bestimmung darüber hinaus als Grundlage einer umfassenden, dem Gläubiger in Ansehung des Bürgen obliegenden Sorgfaltspflicht zu verstehen.