§ 2 AnfO, § 3 AnfO, § 8 AnfO
Art 6 MRK
Die Behauptungs- und Beweislast für die Uneinbringlichkeit der vollstreckbaren Forderung trifft den Anfechtungskläger. Dieser Beweis ist dann bereits erbracht, wenn die Aussichtslosigkeit der anstehenden Exekution wahrscheinlich ist.