§ 1 ff AnfO
Ein vertragliches Veräußerungs- und Belastungsverbot, welches den Gläubiger an der Exekutionsführung in die betroffene Liegenschaft hindert, kann unter den weiteren Voraussetzungen der AnfO gegenüber dem Berechtigten angefochten werden.
§ 1 ff AnfO
Ein vertragliches Veräußerungs- und Belastungsverbot, welches den Gläubiger an der Exekutionsführung in die betroffene Liegenschaft hindert, kann unter den weiteren Voraussetzungen der AnfO gegenüber dem Berechtigten angefochten werden.