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Kein Schadenersatz iSd § 25 Abs 2 KO bei vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers gem § 25 Abs 1 Z 2 KO

Judikatur ZIKZIK 1996, 210 Heft 6 v. 22.12.1996

§ 25 KO

Dem Arbeitnehmer steht im Fall seines vorzeitigen Austritts gem § 25 Abs 1 Z 2 KO idF des IRÄG 1994 kein Schadenersatzanspruch nach § 25 Abs 2 KO zu; ein solcher gebührt nur für den Fall der vorzeitigen Auflösung durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO.

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