§ 25 KO
Dem Arbeitnehmer steht im Fall seines vorzeitigen Austritts gem § 25 Abs 1 Z 2 KO idF des IRÄG 1994 kein Schadenersatzanspruch nach § 25 Abs 2 KO zu; ein solcher gebührt nur für den Fall der vorzeitigen Auflösung durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO.