§ 25 KO
§ 15 Abs 4 MSchG
Der Masseverwalter ist bei einer Kündigung gem § 25 KO zwar an die gesetzlichlichen, kollektivvertraglichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfristen, nicht aber an die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungstermine gebunden.