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Der Sicherheitenpool im Insolvenzrecht. 2., neubearbeitete Auflage. Von Udo Burgermeister, Köln 1995. RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH (Beiträge zumInsolvenzrecht Band 8), brosch, XXII, 353 Seiten, S 861,-.

Fachliteratur ZIKZIK 1996, 204 Heft 6 v. 22.12.1996

“Bessere Durchsetzung und Verwertung Ihrer Sicherheit?" Mit dieser - jeden Waren- oder Geldkreditgeber im Konkurs brennend interessierenden - Frage bewirbt der RWS-Verlag das vorliegende Werk, die zweite Auflage der Dissertation Burgermeisters . Die umfangreiche Arbeit ist dem in der deutschen Insolvenzpraxis hochaktuellen Phänomen des sog Sicherheitenpools gewidmet. Darunter wird der freiwillige Zusammenschluß der durch dingliche Rechte am (idR beweglichen) Vermögen des Gemeinschuldners gesicherten Gläubiger (insb der Eigentumsvorbehaltslieferanten) zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verstanden. Die einzelnen Ab- und Aussonderungsgläubiger übertragen ihre Sicherungsrechte “auf den Pool", der sie (durch einen sog “Poolführer") gegenüber dem Konkursverwalter geltend macht. Der aus der Verwertung des mit den Sicherungsrechten belasteten Vermögens erzielte Erlös wird unter den Mitgliedern des Pools nach einem vorweg vereinbarten Schlüssel aufgeteilt. Ziel der Poolbildung ist die Überwindung der Beweisprobleme, die der erfolgreichen Geltendmachung eines Aus- oder Absonderungsrechtes durch einen einzelnen Gläubiger entgegenstehen. In der österreichischen Insolvenzpraxis spielen Poolvereinbarungen meines Wissens bisher keine wesentliche Rolle. Dies liegt mE vor allem daran, daß - anders als in Deutschland - publizitätslose Sicherungsrechte am beweglichen Vermögen nicht anerkannt werden, sodaß gravierende Beweisprobleme für den Gläubiger nicht bestehen. Auch bedürfte die Konstruktion der “Einbringung" von Sicherungsrechten in eine GesBR und die Durchsetzung der entsprechenden Aus- und Absonderungsansprüche durch diese wohl noch einer näheren Untersuchung. Die Fülle der von Burgermeister vorbildlich analysierten Probleme, die ein Sicherheitenpool mit sich bringt, läßt jedenfalls eine unreflektierte Übernahme dieser Konstruktion für Österreich wenig ratsam erscheinen. Wer sich aber (etwa als Gläubigervertreter) mit den Möglichkeiten einer Poolbildung beschäftigen muß, kann an dem angezeigten Werk nicht vorbeigehen.

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