1. Einleitung
Der “Verlustabzug" (Verlustvortrag) wurde mit dem StrukturanpassungsG 1996 in den Veranlagungsjahren 1996 und 1997 “sistiert"1)). Ein Abzug des Verlustes 1996 als Verlustvortrag im Veranlagungsjahr 1997 ist ebenfalls ausgeschlossen. Nur sogenannte Wartetastenverluste (zB aus IFB-Dotierung gem § 10 Abs 8 EStG, Verluste aus der schwerpunktmäßigen Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder Leasingverluste gem § 2 Abs 2 Satz 2 EStG) sind auch in diesen beiden Jahren abzugsfähig. Ab dem Veranlagungszeitraum 1998 sind die Verlustvorträge wieder nutzbar und nach der Neufassung des § 18 Abs 6 und 7 EStG sogar unbefristet vortragsfähig. Die Verluste aus den Jahren 1989 und 1990 würden nach bisheriger Rechtslage mit Ablauf der Siebenjahresfrist des § 18 Abs 6 EStG in den Jahren 1996 bzw 1997 abreifen. Diese Verlustvorträge dürfen ausnahmsweise in den Jahren 1998 bis 2002 zu einem Fünftel jährlich abgezogen werden (§ 117 Abs 7 Z 1 EStG nF). Diese Verlustvortragsfünftel verfallen insoweit, als sie nicht im betreffenden Jahr mit positiven Einkünften verrechnet werden können.