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Verschiebung von Veräußerungsgewinnen auf 1998

ZIK aktuellRoland RiefZIK 1996, 191 Heft 6 v. 22.12.1996

1. Einleitung

Der “Verlustabzug" (Verlustvortrag) wurde mit dem StrukturanpassungsG 1996 in den Veranlagungsjahren 1996 und 1997 “sistiert"1)1) Vgl zur Frage der Bilanzierung der trotz ausreichender Verlustvorträge entrichteter Körperschaftsteuerbeträge Drabek / Reiter, Verlustvortragssperre 1996 und 1997: Aktivierung der überhöhten Körperschaftsteuer in der Handelsbilanz? RdW 1996, 551.). Ein Abzug des Verlustes 1996 als Verlustvortrag im Veranlagungsjahr 1997 ist ebenfalls ausgeschlossen. Nur sogenannte Wartetastenverluste (zB aus IFB-Dotierung gem § 10 Abs 8 EStG, Verluste aus der schwerpunktmäßigen Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder Leasingverluste gem § 2 Abs 2 Satz 2 EStG) sind auch in diesen beiden Jahren abzugsfähig. Ab dem Veranlagungszeitraum 1998 sind die Verlustvorträge wieder nutzbar und nach der Neufassung des § 18 Abs 6 und 7 EStG sogar unbefristet vortragsfähig. Die Verluste aus den Jahren 1989 und 1990 würden nach bisheriger Rechtslage mit Ablauf der Siebenjahresfrist des § 18 Abs 6 EStG in den Jahren 1996 bzw 1997 abreifen. Diese Verlustvorträge dürfen ausnahmsweise in den Jahren 1998 bis 2002 zu einem Fünftel jährlich abgezogen werden (§ 117 Abs 7 Z 1 EStG nF). Diese Verlustvortragsfünftel verfallen insoweit, als sie nicht im betreffenden Jahr mit positiven Einkünften verrechnet werden können.

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