vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Obliegenheitsverletzung im Abschöpfungsverfahren

Judikatur ZIKZIK 1996, 139 Heft 4 v. 25.8.1996

§ 210 Abs 1 Z 3 KO, § 211 KO

Zu den Obliegenheiten des Schuldners im Abschöpfungsverfahren gehört es, daß er jeden Wechsel des Drittschuldners unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzeigt. Auch wenn statt des Lohnes Krankengeld bezogen wird, ist das ein Drittschuldnerwechsel. Wird dieser erst rund zwei Monate später angezeigt, liegt keine unverzügliche Mitteilung iSd § 210 Abs 1 Z 3 KO vor.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!