Aufgrund fehlender Rechtspersönlichkeit der GesBR ist das “Gesellschaftsvermögen" stets den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen. Je nach Art der Widmung steht dieses im (sachenrechtlichen) Alleineigentum eines Gesellschafters (“quoad sortem" oder “quoad usum") oder im Miteigentum aller Gesellschafter (“quoad dominium"). Der folgende Beitrag setzt sich mit dem Schicksal der im Allein- oder Miteigentum eines Gesellschafters stehenden Sachen auseinander, wenn über das Vermögen dieses Gesellschafters der Konkurs eröffnet wird, und weist auf mögliche Parallelen zur Behandlung des Treuhandverhältnisses im Konkurs des Treuhänders hin.