Am häufigsten werden im Konkurs kongruente Befriedigungen und Sicherstellungen angefochten. Während es früher für den Masseverwalter nur aussichtsreich war, den Anspruch auf die Anfechtungstatbestände der §§ 30, 31 KO zu stützen, stellt die E des OGH vom 10. 4. 1991 ÖBA 1991, 826, der bereits weitere E gefolgt sind, geradezu eine Empfehlung dar, den Anspruch auch nach § 28 KO geltend zu machen. Der Masseverwalter ist daher nicht an die Halbjahresfrist bzw Jahresfrist gebunden, sondern kann diese Ansprüche bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren, bei Kenntnis der Benachteiligungsabsicht sogar bis zu zehn Jahre vor Konkurseröffnung verfolgen. Anhand mehrerer Judikate wird dargestellt, wann Kenntnis oder verschuldete Unkenntnis der Benachteiligungs-, Begünstigungsabsicht und Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung vorliegt, und schließlich Reformvorschläge, ausgelöst durch die genannte E, unterbreitet.