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Gedanken zur Rechtsnatur des Factoring

ZIK aktuellBernhard KönigZIK 1996, 1 Heft 1 v. 25.2.1996

Gegenstand des Factoring-Vertrags bildet der Ankauf von (noch nicht fälligen) Forderungen eines Unternehmers. Da der Kaufpreis für die Forderung selbst regelmäßig erst dann fällig wird, wenn die gekaufte Forderung vom Drittschuldner bezahlt wird, wird eine teilweise Bevorschussung des Kaufpreises durch den Käufer (Factor) vereinbArt Damit erlangt der Unternehmer rasch liquide Mittel, die er seinerseits zur kostengünstigen Finanzierung des Umlaufvermögens (durch Ausnützung von Skonti, Barzahlungsrabatten, usw) einsetzen kann1)1) Zur Gefahr eines anderweitigen Einsatzes der erhaltenen Mittel Bette, Das Factoring-Geschäft (1973) 42 f; Chorherr, Factoring in Österreich, ÖBA 1965, 358; so auch bereits zum Buchforderungseskompte Hamburger , Das Recht auf die Deckung der nichtakzeptablen Tratte, GZ 1913, insb 436, 468; Eysn, Die Rechtsgestalt des Buchforderungseskomptes, JBl 1914, 117 Anm 64.). Je nachdem, ob der Unternehmer dem Factor gegenüber für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung (weiter-)haftet oder ob der Factor das Einbringlichkeitsrisiko (Delcredererisiko) selbst übernimmt, spricht man von “unechtem" oder “echtem" Factoring. Im weiteren ist - der konkreten Anlaßfälle wegen2)2) OGH 17.02.1994, 2 Ob 504/94 (ecolex 1994, 311 = ÖBA 1994, 810 = EvBl 1994/143); 13. 10. 1994, 8 Ob 619/92 (ÖBA 1995, 216 [Iro] = ecolex 1995, 22 ff).) - nur von unechtem Factoring die Rede.

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