Obwohl im Zuge der Schaffung des Firmenbuchgesetzes mit dem BGBl 1991/10 auch eine weitgehende Rechtsbereinigung erfolgte, blieb das Gesetz über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934, RGBl I 914, weiterhin in Kraft. Begründet wurde dies von den Vertretern des BMJ damit, daß die Löschung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung wegen Vermögenslosigkeit eine Reihe von Problemen für die Vollziehung aufwerfe, die es ratsam erscheinen ließen, eine Neufassung des materiellen Inhaltes des AmtsLG erst nach eingehender Begutachtung und Überlegung vorzunehmen1)).