Der OGH äußert sich im besprochenen Urteil erstmals zu der Frage, ob ein Finanzierungsleasingvertrag im Konkurs des Leasingnehmers nach den Regeln für Bestandverträge (§ 23 KO) oder jenen für beidseitig nicht vollständig erfüllte zweiseitige Rechtsgeschäfte im allgemeinen (§ 21 KO) zu behandeln ist. Der OGH entscheidet sich für die Anwendung des § 23 KO mit dem Ergebnis, daß die Leasingraten ab Konkurseröffnung mangels einer Kündigung des Masseverwalters Masseforderungen bilden.