IESG § 1 Abs 2 Z 2, § 3 Abs 1
KO idF vor 1. 7. 2010 § 14 Abs 3, § 15
Hat der Arbeitgeber vor der Konkurseröffnung einen Arbeitnehmer geschädigt, indem er rechtswidrig und schuldhaft die SV-Beiträge für diesen Arbeitnehmer nicht in der tatsächlichen Höhe abgeführt hat, so ist der Schadenersatzanspruch dem Grunde nach bereits im Zeitpunkt der schädigenden Handlung und somit vor Konkurseröffnung entstanden. Für einen solchen Schadenersatzanspruch gebührt Insolvenz-Ausfallgeld in betraglich nicht beschränktem Ausmaß.