KO idF vor 1. 7. 2010 § 171
ZPO § 219
Jeder einzelne Konkursgläubiger hat zwar grundsätzlich das Recht der Einsicht in die Konkursakten und der Herstellung von Aktenkopien. Davon ausgenommen sind jedoch die Protokolle des Gläubigerausschusses und solche Aktenteile, deren Kenntnis für den Gläubiger ohne Bedeutung und deren Geheimhaltung im Interesse der Unternehmensfortführung bzw eines Unternehmenserwerbers erforderlich ist.