KO idF vor 1. 7. 2010 § 114 Abs 3
Die Anhörung des Gemeinschuldners vor der Entscheidung über die Unternehmensschließung ist in das gebundene Ermessen des Konkursgerichts gestellt. Das bedeutet, daß dieses den Gemeinschuldner (und andere Auskunftspersonen) bei sonstiger Mangelhaftigkeit des Verfahrens anhören muß, wenn dies rechtzeitig möglich ist.