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Anfechtungsmitteilung und bücherliche Anmerkung

Judikatur ZIKZIK 1995, 162 Heft 5 v. 1.10.1995

AnfO §§ 9, 20

Die förmliche Mitteilung der Anfechtungsabsicht (§ 9 AnfO) dient nur der Sicherung der Anfechtungsklage, kann aber deren Wirkungen nicht vorwegnehmen. Daher kann eine solche Mitteilung nicht im Grundbuch angemerkt werden.

OGH 18. 1. 1995, 7 Ob 501/95

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