AnfO §§ 9, 20
Die förmliche Mitteilung der Anfechtungsabsicht (§ 9 AnfO) dient nur der Sicherung der Anfechtungsklage, kann aber deren Wirkungen nicht vorwegnehmen. Daher kann eine solche Mitteilung nicht im Grundbuch angemerkt werden.
OGH 18. 1. 1995, 7 Ob 501/95