IESG § 1
ABGB § 1151
Die Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten (Sohnes) zur Erhaltung des Familienbetriebs unter Hintanstellung eigener Interessen, wobei die mitarbeitende nahe Angehörige bei der Führung der Geschäfte nicht an Weisungen gebunden war, dem Unternehmen jahrelang ihr Entgelt zur Verfügung stellte und überdies Haftungen für Kredite übernahm, ist nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Aus einer solchen Mitarbeit abgeleitete Entgeltansprüche genießen keinen Schutz nach dem IESG.