KO idF vor 1. 7. 2010 § 186
Im Schuldenregulierungsverfahren soll im Zweifel die Eigenverwaltung belassen und kein Masseverwalter bestellt werden. Hat ein Privatschuldner sieben Gläubiger mit Verbindlichkeiten von knapp über einer Mio S, sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners so überschaubar, daß eine Entziehung der Eigenverwaltung ausgeschlossen ist.