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Zuständigkeit für den Konkurs natürlicher Personen

Judikatur ZIKZIK 1995, 159 Heft 5 v. 1.10.1995

KO idF vor 1. 7. 2010 § 182

Der Gerichtshof erster Instanz ist für den Konkurs einer natürlichen Person zuständig, wenn diese zwar alle Betriebsstandorte ihres Unternehmens geschlossen hat, aber noch Abwicklungstätigkeiten vornimmt.

LGZ Wien 10. 4. 1995, 46 R 199, 213/95

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