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Keine Anwaltspflicht vor dem Obersten Gerichtshof in Konkurssachen

Judikatur ZIKZIK 1995, 159 Heft 5 v. 1.10.1995

KO idF vor 1. 7. 2010 § 172 Abs 3, § 173

JN §§ 19 ff

Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten, ist das Ablehnungsverfahren nach den Bestimmungen jenes Verfahrens abzuwickeln, in dem die Ablehnung erfolgt ist. Da im Konkursverfahren die Bestimmungen über die Vertretung (abgesehen vom Fall des § 172 Abs 3 Satz 3 KO) nicht anzuwenden sind, besteht auch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof keine Anwaltspflicht.

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