KO idF vor 1. 7. 2010 § 172 Abs 3, § 173
JN §§ 19 ff
Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten, ist das Ablehnungsverfahren nach den Bestimmungen jenes Verfahrens abzuwickeln, in dem die Ablehnung erfolgt ist. Da im Konkursverfahren die Bestimmungen über die Vertretung (abgesehen vom Fall des § 172 Abs 3 Satz 3 KO) nicht anzuwenden sind, besteht auch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof keine Anwaltspflicht.